Veröffentlicht: von Florian Schneider & gespeichert unter Allgemein, Eigentumsdelikte.

Ein Münchner Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider) staunte nicht schlecht, als er letzte Woche seinen Briefkasten öffnete und ein gelbes Kuvert entnahm, das als Absender das Amtsgericht München auswies und eine Anklage enthielt. Er stellte fest, dass er von der Staatsanwaltschaft München I angeklagt worden war wegen des Vorwurfs des versuchten Diebstahls mit Waffen. Nachdem er seinen ersten Schrecken überwunden hatte wurde ihm klar, dass ihm ein versuchter Ladendiebstahl im PEP München vorgeworfen wurde, wo er einen Bluerayplayer und Bluerays versucht haben soll, zu klauen. Der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen rührt daher, dass er ein Teppichmesser mit sich geführt haben soll, das er für seine Arbeit brauchte. Nach dem Anklagesatz soll er mit diesem Teppischmesser die Sicherungsetiketten an dem Bluerayplayer entfernt haben, um ihn so unbemerkt aus dem Laden zu schmuggeln. Ladendetektive sollen ihn dabei beobachtet und festgehalten haben.


Der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen wiegt schwer: Wird ein normaler Ladendiebstahl üblicherweise mit einer kleinen Geldstrafe geahndet, – jedenfalls dann, wenn es das erste Mal ist, – so schreibt der Gesetzgeber beim Diebstahl mit Waffen einen Strafrahmen von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahre vor. Nach der Wertung des Gesetzgebers wird damit eine höhere kriminelle Energie bestraft, die darin zu sehen ist, dass der Täter sich bewaffnet bei seiner Tat. Das Problem ist, dass nach dem Gesetz diese erhöhte kriminelle Energie bereits darin zu sehen ist, dass eine Waffe beim Diebstahl einfach nur griffbereit mitgeführt wird, sie muß gar nicht eingesetzt worden sein!

Der Angeschuldigte wird sich nun einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter am Amtsgericht München stellen müssen. Ziel der Verteidigung muß es sein, das Gericht dazu zu bewegen, seinen Fall als minder schweren Fall anzusehen, den das für solche Delikte sonst sehr strenge Gesetz durchaus auch vorsieht und einen Strafrahmen von nur noch 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorgibt. Dies erscheint realistisch, da der Angeschuldigte bislang ein völlig straffreies Leben geführt hat und vollumfänglich geständig ist.

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