Nach § 323c des Strafgesetzbuchs macht sich derjenige strafbar, dem in einer erkennbaren Notlage eines Anderen Hilfeleistung zwar zumutbar ist, der sie aber absichtlich unterläßt, obwohl für ihn keine eigene Gefahr ausgeht. Das Gesetz sieht für unterlassene Hilfeleistung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Die einzige Einschränkung dabei ist lediglich, dass niemandem zugemutet wird sein eigenes Leben zu riskieren.
Der Wortlaut des Gesetzes ist genau betrachtet ziemlich weit gefaßt. Das bedeutet, dass eigentlich jeder von uns ziemlich schnell unter den Tatbestand fallen kann, denn im Grunde genommen ist bereits jeder strafbar, der an einem schweren Unfall vorbei fährt und nur glotzt anstatt zu helfen, oder auch derjenige, der beobachtet, wie Straftäter einen Menschen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln attackieren, aber nicht eingreift, sondern wegsieht. Niemand muss aber sein Leben riskieren, indem er bei einer Schlägerei eingreift. Einen sofortigen Notruf abzusetzen oder andere Passanten aufmerksam zu machen, die vielleicht helfen können, wäre dagegen für jeden zumutbar.
Geldstrafe gegen Pförtner wegen unterlassener Hilfeleistung in Flüchtlingseinrichtung Zirndorf
Gerade noch akzeptabel: Das Amtsgericht Fürth hat am Dienstag zwei Pförtner und eine weitere Beamtin der Flüchtlingseinrichtung in Zirndorf wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Angeklagten letztes Jahr geweigert hatten, für ein schwerkrankes Kind, das an einer sog. Meningokokkeninfektion erkrankt war, notärztliche Hilfe zu holen, als seine Eltern dringend darum gebeten hatten. Die aus Serbien stammenden Eltern waren letztes Jahr aus Syrien geflohen. In Zirndorf wurden die Flüchtlinge als erstes in eine Notaufnahmeeinrichtung einquartiert. Der Bereitschaftsarzt, der das Kind im Aufnahmelager untersucht hatte und der wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt war, wurde vom Amtsgericht Fürth freigesprochen.
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